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HGBPAV

DRITTER TEIL
MITWIRKUNGSRECHTE

§ 34 Kostentragung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber

1. trägt die notwendigen Kosten der Wahl des Einrichtungsbeirates und

2. hat den nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen hinzugezogenen Personen ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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