Gesetze / Landesrecht Hessen / HGBPAV
HGBPAVDRITTER TEIL
MITWIRKUNGSRECHTE
§ 34 Kostentragung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber
1. trägt die notwendigen Kosten der Wahl des Einrichtungsbeirates und
2. hat den nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen hinzugezogenen Personen ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.