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HGBPAV

DRITTER TEIL
MITWIRKUNGSRECHTE

§ 33 Geschäftsführung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Der Wahlausschuss hat binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Mitglieder des Einrichtungsbeirates zu einer konstituierenden Sitzung einzuberufen. Sie wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.

(2) Die oder der Vorsitzende hat die weiteren Sitzungen einzuberufen und hierzu einzuladen. Sie oder er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Die Einladung der Mitglieder muss mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen.

(3) Die oder der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Einrichtungsbeirates oder der Einrichtungsleitung beantragt wird.

(4) Die Sitzungen des Einrichtungsbeirates sind nicht öffentlich. Der Einrichtungsbeirat kann durch Beschluss den Bewohnerinnen und Bewohnern die Teilnahme als Zuhörer gestatten. Steht ein Thema auf der Tagesordnung, zu dessen Erörterung eine Teilnahme der Einrichtungsleitung zweckmäßig ist, ist diese einzuladen. Die Einrichtungsleitung ist verpflichtet, hierzu an der Sitzung teilzunehmen.

(5) Über jede Sitzung des Einrichtungsbeirates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens die Namen der Sitzungsteilnehmer, den Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthält. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.

(6) Der Einrichtungsbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(7) Die Beschlüsse des Einrichtungsbeirates werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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