Gesetze / Landesrecht Hessen / HGBPAV
HGBPAVDRITTER TEIL
MITWIRKUNGSRECHTE
§ 32 Erlöschen der Mitgliedschaft, Nachrücken von Ersatzmitgliedern
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
(1) Die Mitgliedschaft im Einrichtungsbeirat erlischt
1. durch Niederlegung des Amtes,
2. durch Verlust der Wählbarkeit oder
3. wenn auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Einrichtungsbeirates oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Wahlberechtigten durch die zuständige Behörde festgestellt wurde, dass das Mitglied seinen Pflichten nicht nachkommt.
(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Einrichtungsbeirat aus, so rückt die nicht gewählte Person mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied nach. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Einrichtungsbeirates zeitweilig verhindert ist, für die Zeit der Verhinderung.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.