Gesetze / Landesrecht Hessen / HGBPAV

HGBPAV

DRITTER TEIL
MITWIRKUNGSRECHTE

§ 31 Vorzeitige Neuwahl

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Der Einrichtungsbeirat ist vorzeitig neu zu wählen wenn,

1. die Zahl der Mitglieder, auch nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder nach § 32 Abs. 2, um mehr als die Hälfte der nach § 24 vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,

2. er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seine Auflösung beschließt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 30 →§ 32