Gesetze / Landesrecht Hessen / HGBPAV
HGBPAVDRITTER TEIL
MITWIRKUNGSRECHTE
§ 31 Vorzeitige Neuwahl
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Der Einrichtungsbeirat ist vorzeitig neu zu wählen wenn,
1. die Zahl der Mitglieder, auch nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder nach § 32 Abs. 2, um mehr als die Hälfte der nach § 24 vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
2. er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seine Auflösung beschließt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.