Gesetze / Landesrecht Hessen / HGBPAV
HGBPAVDRITTER TEIL
MITWIRKUNGSRECHTE
§ 30 Amtszeit
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Die regelmäßige Amtszeit eines Einrichtungsbeirates beträgt zwei Jahre, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Einrichtungsbeirat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.