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HGBPAV

DRITTER TEIL
MITWIRKUNGSRECHTE

§ 29 Wahlanfechtung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Die Wahl kann bei der zuständigen Behörde angefochten werden, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis offensichtlich nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Eine Anfechtung muss durch mindestens drei Wahlberechtigte binnen zwei Wochen ab dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.

(2) Über die Anfechtung entscheidet die zuständige Behörde. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung erklärt sie die Wahl für ungültig.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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