Gesetze / Landesrecht Hessen / HGBPAV
HGBPAVERSTER TEIL
PERSONELLE ANFORDERUNGEN
Erster Abschnitt
Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen
§ 2 Einrichtungsleitung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Die Leitung einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen umfasst insbesondere die verantwortliche Wahrnehmung der Personalführung, die Organisation und Koordination übergeordneter Betriebsabläufe, die Kontrolle der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie die Verfügbarkeit als Ansprechpartner für die Bewohnerinnen und Bewohner. Zur Leitung einer Einrichtung ist fachlich geeignet, wer
1. mindestens eine regelhaft auf drei Jahre angelegte Ausbildung in einem staatlich anerkannten Beruf oder ein Studium abgeschlossen hat, die oder das fachlich dazu befähigt, eine Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen zu leiten, insbesondere Berufsausbildungen und Studiengänge des Sozial- und Gesundheitswesens, des kaufmännischen Bereichs oder der öffentlichen Verwaltung, und
2. durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen oder in einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung der Einrichtung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.