Gesetze / Landesrecht Hessen / HGBPAV
HGBPAVDRITTER TEIL
MITWIRKUNGSRECHTE
§ 28 Anzahl der Stimmen, Wahlergebnis
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
(1) Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des Einrichtungsbeirates zu wählen sind. Sie kann je Kandidatin oder Kandidat nur eine Stimme abgeben. Der Wahlausschuss hat die Stimmabgabe zu überwachen, die Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis in einer Niederschrift festzustellen. Er hat das Ergebnis der Wahl durch Aushang in der Einrichtung bekannt zu machen und schriftlich den Bewohnerinnen und Bewohnern und den nicht in der Einrichtung wohnenden Kandidatinnen und Kandidaten mitzuteilen.
(2) Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.