Gesetze / Landesrecht Hessen / HGBPAV

HGBPAV

DRITTER TEIL
MITWIRKUNGSRECHTE

§ 27 Vorbereitung und Durchführung der Wahl

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Der Einrichtungsbeirat bestellt spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit drei Wahlberechtigte mit deren Zustimmung als Wahlausschuss und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder Vorsitzenden. § 24 Satz 3 gilt entsprechend. Besteht kein Einrichtungsbeirat oder sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Einrichtungsbeirates kein Wahlausschuss, hat die Einrichtungsleitung den Wahlausschuss zu bestellen. Soweit nicht genügend Wahlberechtigte nach Satz 1 zur Verfügung stehen, hat die Einrichtungsleitung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung zu Mitgliedern des Wahlausschusses zu bestellen.

(2) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(3) Der Wahlausschuss beschließt über Ort und Zeit der Wahl. Der Beschluss nach Satz 1 ist bekanntzugeben; zwischen der Bekanntgabe und dem Beginn der Wahl müssen mindestens vier Wochen liegen. Der Wahlausschuss nimmt die Wahlvorschläge entgegen, stellt eine Wahlvorschlagsliste zusammen und macht diese rechtzeitig bekannt.

(4) In Einrichtungen mit in der Regel bis zu 50 Bewohnerinnen und Bewohnern kann der Einrichtungsbeirat auf einer Wahlversammlung gewählt werden. Der Wahlausschuss entscheidet, ob ein vereinfachtes Wahlverfahren durch eine Wahlversammlung durchgeführt wird. Bewohnerinnen und Bewohner, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen, ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben. Die Stimmen dürfen erst nach Ablauf der Frist ausgezählt werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 26 →§ 28