Gesetze / Landesrecht Hessen / HGBPAV
HGBPAVDRITTER TEIL
MITWIRKUNGSRECHTE
§ 26 Wahlberechtigung, Wählbarkeit
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
(1) Wahlberechtigt sind Personen, die am Wahltag auf Dauer in der Einrichtung wohnen.
(2) Wählbar sind
1. die in § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen genannten Personen und
2. als weitere ehrenamtlich tätige externe Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen Angehörige und Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner und Mitglieder von örtlichen Organisationen für Menschen mit Behinderung,
die nach Satz 2 vorgeschlagen werden. Jede wahlberechtigte Person, ihre Angehörigen und die zuständige Behörde können eine Person mit deren Zustimmung vorschlagen.
(3) Nicht wählbar ist, wer
1. bei der Einrichtungsbetreiberin oder dem Einrichtungsbetreiber, einem Kostenträger oder der zuständigen Behörde gegen Entgelt beschäftigt ist, wenn sie oder er hierdurch einem potentiellen Interessenkonflikt ausgesetzt wäre,
2. als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs des Trägers tätig ist oder
3. bei einer anderen Einrichtungsbetreiberin oder einem anderen Einrichtungsbetreiber oder einem Verband von Einrichtungsträgern eine Leitungsfunktion innehat.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.