Gesetze / Landesrecht Hessen / HGBPAV
HGBPAVDRITTER TEIL
MITWIRKUNGSRECHTE
§ 25 Wahlgrundsätze
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Der Einrichtungsbeirat wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.