Gesetze / Landesrecht Hessen / HGBPAV
HGBPAVDRITTER TEIL
MITWIRKUNGSRECHTE
§ 24 Zahl der Mitglieder des Einrichtungsbeirates
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Der Einrichtungsbeirat besteht in Einrichtungen, die in der Regel
1. bis zu 20 Bewohnerinnen und Bewohner aufnehmen, aus einem Mitglied (Einrichtungssprecher),
2. bis zu 50 Bewohnerinnen und Bewohner aufnehmen, aus drei Mitgliedern,
3. bis zu 150 Bewohnerinnen und Bewohner aufnehmen, aus fünf Mitgliedern.
4. bis zu 250 Bewohnerinnen und Bewohner aufnehmen, aus sieben Mitgliedern,
5. über 250 Bewohnerinnen und Bewohner aufnehmen, aus neun Mitgliedern.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine von Satz 1 abweichende Mitgliederanzahl bestimmen, wenn dadurch die Bildung eines funktionsfähigen Einrichtungsbeirates ermöglicht wird.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.