Gesetze / Landesrecht Hessen / HGBPAV

HGBPAV

DRITTER TEIL
MITWIRKUNGSRECHTE

§ 23 Aufgaben der Einrichtungsbetreiberin oder des Einrichtungsbetreibers und der Einrichtungsleitung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Die Einrichtungsbetreiberinnen und Einrichtungsbetreiber haben die Bewohnerinnen und Bewohner über ihre Mitwirkungsrechte nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen und den §§ 25 bis 29 aufzuklären und auf die Bildung eines Einrichtungsbeirates hinzuwirken.

(2) Die Einrichtungsbetreiberinnen und Einrichtungsbetreiber haben den Mitgliedern von Einrichtungsbeiräten den Inhalt des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen und dieser Verordnung zu vermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung von deren Aufgaben erforderlich ist.

(3) Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber hat die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Einrichtungsbeirates in dem erforderlichen Maße personell und sächlich zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Hilfen und Mittel zu gewähren.

(4) Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber hat die zuständige Behörde innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 über die Bildung eines Einrichtungsbeirates, dessen Mitglieder und dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden zu unterrichten. Gibt es in einer Einrichtung länger als zwei Monate keinen Einrichtungsbeirat, hat die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(5) Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber und die Einrichtungsleitung sind verpflichtet, dem Einrichtungsbeirat rechtzeitig die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 22 erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Die Anregungen und Stellungnahmen des Einrichtungsbeirates sind in die Planungen und Entscheidungen zum Betrieb der Einrichtung einzubeziehen. Angelegenheiten nach § 22 Abs. 2 sind erforderlichenfalls mit dem Einrichtungsbeirat mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern.

(6) Anregungen oder Beschwerden des Einrichtungsbeirates sind von der Einrichtungsleitung oder der Einrichtungsbetreiberin oder dem Einrichtungsbetreiber in angemessener Zeit, spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang, zu beantworten. Wenn dem Anliegen des Einrichtungsbeirates nicht gefolgt wird, ist dies in der Antwort zu begründen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 22 →§ 24