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HGBPAV

DRITTER TEIL
MITWIRKUNGSRECHTE

§ 22 Aufgaben des Einrichtungsbeirates

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Aufgabe des Einrichtungsbeirates ist es insbesondere,

1. auf die Durchführung dem Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner dienender Maßnahmen, insbesondere solcher zur Förderung der Qualität im Bereich der Betreuung oder des Wohnens, bei der Einrichtungsleitung oder der Einrichtungsbetreiberin oder dem Einrichtungsbetreiber hinzuwirken,

2. Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegenzunehmen und gegenüber der Einrichtungsleitung oder der Einrichtungsbetreiberin oder dem Einrichtungsbetreiber auf eine Lösung hinzuwirken,

3. neue Bewohnerinnen und Bewohner dabei zu unterstützen, sich in der Einrichtung einzuleben,

4. gegebenenfalls eine Stellungnahme zum Prüfbericht der Betreuungs- und Pflegeaufsicht nach § 17 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen abzugeben,

5. nach § 27 Abs. 1 Satz 1 einen Wahlausschuss zu bestellen,

6. nach § 35 eine Bewohnerversammlung durchzuführen und einen Tätigkeitsbericht zu erstellen.

(2) Der Einrichtungsbeirat wirkt mit bei

1. allgemeinen Fragen betreffend die Unterkunft, die Betreuung, die Verpflegung und die Teilhabe,

2. Planung und Durchführung von Veranstaltungen sowie der Alltags- und Freizeitgestaltung,

3. Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Einrichtungsordnung,

4. Änderung der Entgelte der Einrichtung, insbesondere bei den Vorbereitungen zu den Vereinbarungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948),

5. Erweiterung oder Einschränkung des Einrichtungsbetriebes oder Zusammenschluss mit anderen Einrichtungen,

6. Änderung der Art und des Zwecks der Einrichtung oder ihrer Teile,

7. umfassenden baulichen Veränderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen der Einrichtung.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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