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HGBPAV

ZWEITER TEIL
RÄUMLICHE ANFORDERUNGEN

§ 21 Einrichtungen der Behindertenhilfe

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

In Einrichtungen nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen sind die besonderen Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner, die sich insbesondere aus Art und Schwere der Behinderungen ergeben, zu berücksichtigen. Von den räumlichen Anforderungen der §§ 11 bis 16 kann insoweit abgewichen werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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