Gesetze / Landesrecht Hessen / HGBPAV
HGBPAVZWEITER TEIL
RÄUMLICHE ANFORDERUNGEN
§ 20 Einrichtungen der Tages- und Nachtbetreuung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Für Einrichtungen der Tages- und Nachtbetreuung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen gelten § 11 Abs. 1 bis 4, § 12 Abs. 7, § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 1, 2 und 6 und die §§ 17 und 19 Abs. 2 bis 8 entsprechend. Weitergehende Anforderungen, die sich aus dem Neunten, Elften und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und darauf beruhenden Verträgen und Vereinbarungen ergeben, bleiben unberührt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.