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RÄUMLICHE ANFORDERUNGEN
§ 19 Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
(1) Für Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen gelten § 11 Abs. 1 bis 4, § 12 Abs. 7, § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 1, 2 und 6 und § 17 entsprechend.
(2) In Einrichtungen nach Abs. 1 muss ein Gemeinschaftsbereich, bestehend aus mindestens einer Wohnküche mit Essbereich, einem Wohnzimmer, einem Ruheraum, einem Badezimmer und einer Toilette, vorhanden sein. Die Fläche des Gemeinschaftsbereichs, ausgenommen die Toiletten, soll mindestens 12,5 Quadratmeter je Nutzerin oder Nutzer der Einrichtung betragen.
(3) Die Ausgestaltung und Ausstattung der Wohnküche muss eine Teilnahme der Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung an hauswirtschaftlichen Aktivitäten ermöglichen.
(4) In Ruheräumen
1. müssen mindestens für die Hälfte der Tagespflegeplätze Ruhemöglichkeiten wie Liegesessel und bei Bedarf Pflegebetten und
2. muss für jeden Nachtpflegeplatz ein Pflegebett
vorhanden sein. Es muss ein freier Zugang zu den Ruhemöglichkeiten gewährleistet sein. Ruheräume dürfen keine Durchgangszimmer sein.
(5) Das Badezimmer muss mit Badewanne oder Dusche, Waschtisch und WC ausgestattet sein. Es muss barrierefrei und für Rollstuhlfahrer uneingeschränkt entsprechend DIN 18040-2, Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen, Ausgabe 2011, nutzbar sein.
(6) Toiletten im Gemeinschaftsbereich müssen mit mindestens einem Waschtisch und einem WC ausgestattet sein. Es muss mindestens ein WC je acht Einrichtungsplätze vorhanden sein. § 11 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Mindestens eine Toilette muss barrierefrei und für Rollstuhlfahrer uneingeschränkt entsprechend DIN 18040-2, Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen, Ausgabe 2011, nutzbar sein.
(7) Für Besuchertoiletten gilt § 11 Abs. 5 entsprechend. Besuchertoiletten sind entbehrlich, wenn eine Mitbenutzung der Toiletten nach Abs. 6 in zumutbarer Weise möglich ist.
(8) Für die Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung muss die Möglichkeit bestehen, ihre Garderobe und Wertsachen sicher zu verschließen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.