Gesetze / Landesrecht Hessen / HGBPAV
HGBPAVERSTER TEIL
PERSONELLE ANFORDERUNGEN
Erster Abschnitt
Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen
§ 1 Persönliche Anforderungen an Leitungskräfte
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
(1) Leitungskräfte müssen Gewähr dafür bieten, dass die Einrichtung entsprechend den Interessen und Bedürfnissen ihrer Bewohnerinnen und Bewohner sachgerecht und wirtschaftlich geleitet wird.
(2) Leitungskraft kann nicht sein, wer unzuverlässig ist. Unzuverlässig sind Personen,
1. die rechtskräftig verurteilt worden sind wegen
a) eines Verbrechens,
b) einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2. bei denen sonstige Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie den Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner und ihrer Rechtsgüter nicht hinreichend sicherstellen.
Unzuverlässig sind in der Regel Personen,
1. die außer in den Fällen des Satz 2 Nr. 1 rechtskräftig verurteilt worden sind
a) wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Raub, Erpressung, Hehlerei, Betrugs, Untreue, Urkundenfälschung, einer Insolvenzstraftat oder einer gemeingefährlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Jugendstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen,
b) innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BAnz AT 20. Dezember 2022 V1), oder
2. gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 20 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen oder einer vergleichbaren Rechtsvorschrift eines anderen Bundeslandes innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist.
Die Einrichtungsbetreiberin oder der Einrichtungsbetreiber hat sich zur Prüfung der Zuverlässigkeit vor einer Einstellung sowie bei begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit während des Beschäftigungsverhältnisses ein Führungszeugnis vorlegen zu lassen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.