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ZWEITER TEIL
RÄUMLICHE ANFORDERUNGEN

§ 18 Elektrische Geräte

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Die Elektrogeräte der Bewohnerinnen und Bewohner müssen ein allgemein anerkanntes Prüfzeichen für Prüfsicherheit haben und mängelfrei sein. Eine Ausstattung mit eigenen Heiz- und Kochgeräten sowie sonstigen Geräten, die eine Brandgefahr darstellen können, ist nur zulässig, wenn die Bewohnerin oder der Bewohner zu einer funktionsgerechten Bedienung in der Lage ist.

(2) Elektrische Geräte in Küchenzeilen und Kochherde, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, müssen über eine Abschaltautomatik oder Hitzewache verfügen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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