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RÄUMLICHE ANFORDERUNGEN
§ 17 Rufanlagen, Telekommunikationsanschluss
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
(1) Wohn-Schlaf-Räume, Sanitärräume, Therapieräume und Gemeinschaftsräume, die von pflegebedürftigen Menschen im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch benutzt werden, müssen mit einer technischen Anlage, mit der Personen herbeigerufen werden können (Rufanlage), ausgerüstet sein, die in den Wohn-Schlaf-Räumen von jedem Bett aus bedienbar sein muss.
(2) Jeder Wohnplatz muss über einen Telekommunikationsanschluss, der die Nutzung von Rundfunk, Fernsehen, Telefon und Internet ermöglicht, verfügen, sofern dies technisch möglich ist. An jedem Ort innerhalb der Einrichtung, an dem sich Bewohnerinnen und Bewohner aufhalten oder Tätigkeiten nach § 7 erbracht werden, soll die Nutzung von kabellosem Internet ermöglicht werden, sofern dies technisch möglich ist.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.