Gesetze / Landesrecht Hessen / HGBPAV

HGBPAV

ZWEITER TEIL
RÄUMLICHE ANFORDERUNGEN

§ 16 Funktions-, Wirtschafts- und Dienstleistungsräume

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Eine Einrichtung muss entsprechend ihrer Größe über ausreichend Funktionsräume, Wirtschaftsräume und Dienstleistungsräume verfügen.

(2) In einer Einrichtung muss die nach der jeweiligen fachlichen Konzeption erforderliche Anzahl und Größe von Therapieräumen, mindestens jedoch ein mit einem Waschbecken ausgestatteter Therapieraum vorhanden sein. Räume können als Gemeinschafts- und Therapieraum eingerichtet werden, wenn beide Nutzungen im angemessenen Umfang ausgeübt werden können.

(3) In den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 3 ist ein zusätzlicher Wohnplatz für eine Person zur vorübergehenden Nutzung durch eine Bewohnerin oder einen Bewohner vorzuhalten.

(4) Ein Abschiedsraum soll vorgehalten werden in Einrichtungen, die Wohnplätze für jeweils mehr als eine Bewohnerin oder einen Bewohner vorhalten.

(5) Es ist ein Pflegebad zur Durchführung medizinisch-therapeutischer Maßnahmen und zur sonstigen Benutzung durch die Bewohnerinnen und Bewohner zur Verfügung zu stellen, das uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und mit einem Sichtschutz ausgestattet ist. Die Badewannen sind an den Längsseiten und an einer Stirnseite freistehend aufzustellen. Die Vorschriften der DIN 18040-2, Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen, Ausgabe 2011, sind entsprechend anzuwenden.

(6) In Einrichtungen mit einem Schwerpunkt auf der pflegerischen Versorgung müssen Lagerräume und Fäkalienspülräume in jedem Stockwerk vorhanden sein.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 15 →§ 17