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ZWEITER TEIL
RÄUMLICHE ANFORDERUNGEN

§ 15 Gemeinschaftsräume

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Der Gestaltung der Gemeinschaftsräume in einer Einrichtung muss eine fachliche Konzeption zu Grunde liegen, die sich daran ausrichtet, eine Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben zu ermöglichen. Besteht eine Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen aus mehreren Gebäuden, muss in jedem Gebäude mindestens ein Gemeinschaftsraum vorhanden sein. Jeder Wohngruppe oder jedem Wohnbereich ist ein eigener Gemeinschaftsraum in räumlicher Nähe zu den Wohnplätzen der Bewohnerinnen und Bewohner zuzuordnen. Er muss so angelegt sein, dass alle Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohngruppe oder eines Wohnbereichs an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen können.

(2) Die Gesamtfläche der Gemeinschaftsräume muss mindestens 2,5 Quadratmeter je Bewohnerin und je Bewohner, mindestens jedoch 20 Quadratmeter betragen. Dabei kann die Fläche von Speiseräumen, in Ausnahmefällen auch von anderen Räumen und Fluren, insbesondere von Wohnfluren, angerechnet werden. Die Flächen von Loggien, Balkonen und Treppen sowie sonstige Verkehrsflächen sind nicht anrechenbar.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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