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ZWEITER TEIL
RÄUMLICHE ANFORDERUNGEN

§ 14 Sanitärbereich

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Der Sanitärbereich muss mit Waschtisch, Dusche oder Badewanne und WC (sanitäre Anlagen) ausgestattet sein. Ausreichender Sichtschutz ist zu gewährleisten. § 11 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Badewannen-, Dusch- und Waschtischarmaturen ist ein Verbrühungsschutz erforderlich. Die sanitären Anlagen müssen über Haltegriffe verfügen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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