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ZWEITER TEIL
RÄUMLICHE ANFORDERUNGEN

§ 13 Wohn-Schlaf-Raum

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Ein Wohn-Schlaf-Raum muss mindestens eine Wohnfläche von 14 Quadratmetern umfassen. Die lichte Raumbreite soll mindestens 3,2 Meter betragen. In den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 3 muss der Wohn-Schlaf-Raum mindestens eine Wohnfläche von 24 Quadratmetern umfassen.

(2) Für die Berechnung der Wohnfläche des Wohn-Schlaf-Raums gelten § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 und die §§ 3 und 4 Nr. 1 und 2 der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) entsprechend. Abweichend von Satz 1 werden Vorräume bei der Berechnung der Wohnfläche nicht berücksichtigt. Ein Vorraum umfasst die Fläche zwischen der Tür zum Wohnplatz und dem Wohn-Schlaf-Raum.

(3) Für jedes Bett muss ein Anschluss für eine Leselampe vorhanden sein.

(4) In Hospizen muss in jedem Wohn-Schlaf-Raum ausreichend Platz für die Übernachtung einer Vertrauensperson vorhanden sein.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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