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ZWEITER TEIL
RÄUMLICHE ANFORDERUNGEN

§ 12 Wohnplätze

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Ein Wohnplatz in einer Einrichtung muss aus mindestens einem Wohn-Schlaf-Raum und einem Sanitärbereich bestehen. Es muss die Möglichkeit bestehen, den Wohnplatz mit privaten Gegenständen auszustatten.

(2) Es sollen Wohnplätze für jeweils eine Person vorgehalten werden. Ein Teil der Wohnplätze nach Satz 1 kann so gestaltet werden, dass zwei Wohnplätze zu einer Nutzungseinheit für zwei Personen zusammengeschlossen werden können. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 Wohnplätze für jeweils zwei Personen genehmigen. Die Wünsche und individuellen Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner sind hierbei vorrangig zu berücksichtigen.

(3) Die Wohnplätze müssen unmittelbar von einem Flur oder einem allgemein zugänglichen (gruppenbezogenen) Gemeinschaftsraum erreichbar sein und dürfen nicht als Durchgang dienen.

(4) Die Türen zu den Wohnplätzen müssen abschließbar und im Notfall von außen zu öffnen sein.

(5) Innerhalb der Wohnplätze muss die Raumtemperatur individuell regulierbar sein.

(6) Jeder Wohnplatz muss über eine nicht störende Nachtbeleuchtung verfügen, die zum Zweck der nächtlichen Betreuung und Pflege angeschaltet werden kann.

(7) Wohnplätze im Kellergeschoss sind unzulässig.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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