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RÄUMLICHE ANFORDERUNGEN
§ 11 Allgemeine bauliche Anforderungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 28 · Stand: 01.07.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
(1) Standort, Grundriss und Gebäudeausstattung von Einrichtungen und ihren Anlagen müssen sich an der Sicherstellung der angemessenen Wohnqualität im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 6 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen ausrichten.
(2) Die Einrichtungen und ihre Anlagen müssen barrierefrei nach DIN 18040-2, Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen, Ausgabe 2011, ausgestattet sein.
(3) Die Einrichtungen sollen über ausreichend große und geschützte gemeinschaftliche Außenbereiche (Garten, Terrassen, Gemeinschaftsbalkone) verfügen. Geschlossene Wohnbereiche müssen über einen direkt von diesem Bereich aus zugänglichen gemeinschaftlichen Außenbereich verfügen.
(4) Das Raumklima, die Belichtung und die Beleuchtung einer Einrichtung sind an den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner auszurichten.
(5) Die Einrichtungen müssen über ausreichend Besuchertoiletten verfügen; davon muss mindestens eine barrierefrei und für Rollstuhlfahrer uneingeschränkt entsprechend DIN 18040-2 R, Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen, Ausgabe 2011, nutzbar sein. Im Notfall müssen die Türen von außen zu öffnen sein.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.