Gesetze / Landesrecht Hessen / 34-73

§ 2

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 14 · Stand: 30.11.2019

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

(1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 darf das Zählpersonal weder zu dem Verkehrsunternehmen noch zu dem Aufgabenträger, in dessen Zuständigkeitsbereich der öffentliche Personennahverkehr durchgeführt wird, in einer rechtlichen Beziehung stehen.

(2) Das Zählpersonal ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 durch das Ingenieurbüro oder Institut und in den Fällen des § 1 Abs. 2 durch das Verkehrsunternehmen zu schulen und zu verpflichten. Einzelheiten zu dem Inhalt der Schulung werden durch das für die gesellschaftliche Teilhabe und das Recht der Menschen mit Behinderungen zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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