Gesetze / Landesrecht Hessen / 34-73
Hessische Verordnung über die Verkehrszählung durch Dritte nach § 231 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 14, vom 11.08.2014, verkündet am 27.08.2014 · Stand: 30.11.2019 · letzte Änderung: Verordnung vom 24.11.2019
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Inhaltsübersicht
Fundstellen
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11.08.2014 Verkündung
Hessische Verordnung über die Verkehrszählung durch Dritte nach § 148 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
GVBl. 2014 Nr. 14, S. 194
verkündet am: 27.08.2014
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24.11.2019 Änderung
Verordnung zur Änderung der Hessischen Verordnung über die Verkehrszählung durch Dritte nach § 148 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
GVBl. 2019 Nr. 24, S. 332 (Artikel 1)
in Kraft: 30.11.2019
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.