Gesetze / Landesrecht Hessen / 34-73

§ 1

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2014 Nr. 14 · Stand: 30.11.2019

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Eine Verkehrszählung nach § 231 Abs. 5 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist durch Ingenieurbüros oder Institute, die einschlägige Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Erhebungen von Fahrgastzahlen haben, auf Kosten des Verkehrsunternehmens durchzuführen.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann das Verkehrsunternehmen die Verkehrszählung selbst durchführen, wenn

1. die durch eine Beauftragung Dritter entstehenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Erstattungsbetrag stehen,

2. eine eingeschränkte Vollerhebung durchgeführt werden soll und

3. die vorherige Zustimmung der Erstattungsbehörde vorliegt.

Satz 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn die voraussichtlichen Kosten einer Verkehrszählung durch Dritte zehn Prozent des letzten für ein Jahr festgesetzten Erstattungsbetrages übersteigen oder wenn der Erstattungsbetrag unter 5 000 Euro liegt. Auf Verlangen der Erstattungsbehörde hat das Verkehrsunternehmen zwei Kostenvoranschläge von verschiedenen Ingenieurbüros oder Instituten vorzulegen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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