Gesetze / Landesrecht Hessen / 34-70

§ 7

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 26 · Stand: 01.01.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen sind als Tagessätze zu gleichen Teilen auf die Zahl der Pflegeplätze im Zustimmungszeitraum zu verteilen.

(2) Zugrunde zu legen ist die durchschnittliche Belegung in den letzten drei Kalenderjahren vor der Antragstellung oder, wenn die Antragstellung erst nach Beginn des Zustimmungszeitraums erfolgt, der drei Kalenderjahre vor Beginn des Zustimmungszeitraumes, jedoch mindestens eine Belegung von

1. 98 Prozent für vollstationäre Einrichtungen,

2. 85 Prozent für teilstationäre Einrichtungen,

3. 80 Prozent für Einrichtungen der Kurzzeitpflege.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann nach der Durchführung neuer Maßnahmen während der Anlauf- und Umstellungsphase in Abstimmung mit dem Sozialhilfeträger eine entsprechend niedrigere Belegungsquote als die Mindestbelegungsquote zugrunde gelegt werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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