Gesetze / Landesrecht Hessen / 34-70

§ 8

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 26 · Stand: 01.01.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen werden jeweils für drei Kalenderjahre festgelegt. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Festlegung in den Fällen des § 7 Abs. 3 für ein Kalenderjahr. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugrunde zu legen; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt. Erfolgt die Antragstellung erst nach Beginn des Zustimmungszeitraumes, ist auf das Kalenderjahr vor Beginn des Zustimmungszeitraumes abzustellen. Vor Ablauf des Zustimmungszeitraumes kann eine erneute Zustimmung nur beantragt werden, wenn sich der Betrag der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen um mindestens 5 Prozent erhöhen soll.

(2) Der Antrag auf Zustimmung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist jeweils bis zum 30. September des Jahres vor Beginn des Zustimmungszeitraumes zu stellen. Mit dem Antrag sind die Aufwendungen der zuständigen Behörde schriftlich zu erläutern und zum Nachweis

1. der Versorgungsvertrag,

2. der Vordruck der zuständigen Behörde mit Angaben zu den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen,

3. der Anlagen- und Fördernachweis nach den Anlagen 3a und 3b der Pflege-Buchführungsverordnung,

4. Darlehensverträge mit aktuellen Zahlungsplänen,

5. Miet-, Pacht- und Nutzungsverträge in den Fällen des § 1 Nr. 6,

6. Unterlagen, die für die Vergleichsberechnung nach § 6 Satz 2 erforderlich sind,

7. eine Aufstellung aller ausgezahlten Zuwendungen und einen Kontoauszug über die Sonderposten nach § 5 Abs. 2 der Pflege-Buchführungsverordnung und deren Ertragsraten,

8. Belegungsstatistiken für die Zeiträume nach § 7 Abs. 2

vorzulegen, soweit diese Unterlagen nicht bereits der zuständigen Behörde in aktueller und vollständiger Form vorliegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen, die notwendig sind, um die Berechnung nachzuvollziehen, verlangen.

(3) Die zuständige Behörde kann von demjenigen, der der Einrichtungsträgerin oder dem Einrichtungsträger die Einrichtung im Wege eines Miet-, Pacht-, Erbbau- oder Nutzungsverhältnisses überlässt, die Vorlage von Unterlagen oder andere Beweismittel, die für die Vergleichsberechnung erforderlich sind, verlangen. Die zuständige Behörde kann von der Person, die der Einrichtungsträgerin oder dem Einrichtungsträger die Einrichtung im Wege eines Miet-, Pacht-, Erbbau- oder Nutzungsverhältnisses überlässt, verlangen, Unterlagen oder andere Beweismittel beizubringen, die für die Vergleichsberechnung erforderlich sind. Satz 1 findet im Fall der Untervermietung auf die Vermieterin oder den Vermieter entsprechende Anwendung, wenn die Hauptmieterin oder der Hauptmieter nicht über die erforderlichen Unterlagen oder Beweismittel verfügt.

(4) Bei einem Übergang der Einrichtung auf eine andere Einrichtungsträgerin oder einen anderen Einrichtungsträger kann die zuständige Behörde die Vorlage von Unterlagen oder anderen Beweismitteln von der Rechtsvorgängerin oder von dem Rechtsvorgänger verlangen, die notwendig sind, um die Berechnung nachzuvollziehen, wenn dies der neuen Einrichtungsträgerin oder dem neuen Einrichtungsträger nicht möglich ist. Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Die Höhe der betriebsnotwendigen Aufwendungen wird durch die zuständige Behörde nach der Anhörung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe festgestellt.

(6) Die zuständige Behörde kann die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen abweichend von Abs. 1 schätzen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse in den Zeiträumen nach Abs. 1 Satz 3 und 4 nicht ermittelt werden können, insbesondere bei Einrichtungen, die neu in Betrieb genommen oder mindestens 6 Monate geschlossen waren. Dabei soll auf die Angaben in dem Zuwendungsbescheid oder dem Verwendungsnachweis für die durch das Land geförderte Maßnahme abgestellt werden. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 7 →§ 9