Gesetze / Landesrecht Hessen / 34-70

§ 6

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 26 · Stand: 01.01.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Aufwendungen nach § 1 Nr. 6 sind nur bis zur Höhe der nach § 1 Nr. 1 bis 5 berücksichtigungsfähigen gesondert berechenbaren Aufwendungen vergleichbarer Eigeneinrichtungen zu berücksichtigen. Der jeweils anzusetzende Betrag nach Satz 1 wird in einer Vergleichsrechnung ermittelt. Eine erneute Vergleichsrechnung ist durchzuführen, wenn eine Änderung des vertraglich vereinbarten Zinses oder Entgeltes nach § 1 Nr. 6 erfolgt, spätestens jedoch nach sechs Jahren.

(2) Vereinbaren die Parteien eines Vertrages im Sinne des § 1 Nr. 6, dass die Einrichtungsträgerin oder der Einrichtungsträger ganz oder teilweise Aufwendungen nach § 1 Nr. 4 zu tragen hat, können diese Aufwendungen nur berücksichtigt werden, soweit das Ergebnis der Vergleichsrechnung nach Abs. 1 den vertraglich vereinbarten Zins oder das vertraglich vereinbarte Entgelt übersteigt. § 4 gilt entsprechend.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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