Gesetze / Landesrecht Hessen / 34-70

§ 5

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 26 · Stand: 01.01.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Kosten für die Tilgungen nach § 1 Nr. 5 dürfen nur gesondert berechnet werden, wenn

1. die gesonderte Berechnung der Investitionsaufwendungen auf der Grundlage von § 1 Nr. 1 nicht ausreicht, um die Tilgungsraten für die Darlehen im Sinne des § 1 Nr. 5 aufbringen zu können und

2. im jeweiligen Zeitraum, für den die Zustimmung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt (Zustimmungszeitraum), keine Aufwendungen nach § 1 Nr. 1 gesondert berechnet werden.

§ 2 Abs. 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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