Gesetze / Landesrecht Hessen / 34-70
§ 4
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 26 · Stand: 01.01.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Als Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung nach § 1 Nr. 4 können 1 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten der in § 1 Nr. 1 genannten Anlagegüter berücksichtigt werden.
(2) Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind jährlich an die Preisentwicklung anzupassen und fortzuschreiben. Bei Gebäuden sind die Preisindizes des Statistischen Landesamtes für Bauwerke in Hessen, für alle anderen Anlagegüter der Verbraucherpreisindex zugrunde zu legen. Soweit keine Daten des Statistischen Landesamtes vorliegen, sind vergleichbare Daten des Statistischen Bundesamtes heranzuziehen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.