Gesetze / Landesrecht Hessen / 34-70

§ 3

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 26 · Stand: 01.01.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

In den Fällen des § 1

1. Nr. 2 werden die tatsächlich gezahlten marktüblichen Zinsen für die aufgenommenen Darlehen,

2. Nr. 3 werden kalkulatorische Zinsen in Höhe von 3 Prozent jährlich

berücksichtigt. Das eingesetzte Eigenkapital nach § 1 Nr. 3 wird durch Abzug der Restwerte der Darlehen und der Zuwendungen von den Restbuchwerten für die betriebsnotwendigen Gebäude, technischen Anlagen sowie Einrichtung und Ausstattung nach dem Anlageverzeichnis ermittelt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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