Gesetze / Landesrecht Hessen / 34-70

§ 2

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 26 · Stand: 01.01.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Die Abschreibungen nach § 1 Nr. 1 erfolgen linear in gleich bleibenden Jahresraten entsprechend einer angemessenen wirtschaftlichen Nutzungsdauer.

(2) Als Sonderposten zu bilanzierende Zuwendungen nach § 5 Abs. 2 der Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311), sind mit jahresgleichen Ertragsraten abschreibungsmindernd zu berücksichtigen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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