Gesetze / Landesrecht Hessen / 34-70
§ 1
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 26 · Stand: 01.01.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch umfassen
1. Abschreibungen auf die Kosten zur Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung und Ergänzung der zum Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter,
2. Zinsen für Fremdkapital für die in Nr. 1 genannten Anlagegüter,
3. kalkulatorische Zinsen für eingesetztes Eigenkapital für die in Nr. 1 genannten Anlagegüter,
4. Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung für die in Nr. 1 genannten Anlagegüter,
5. nachgewiesene Kosten für die Tilgung von anfänglich 2 Prozent bei Kapitalmarktdarlehen und von bis zu 5 Prozent bei Darlehen aus dem Hessischen Investitionsfonds Abteilung A für die in Nr. 1 genannten Anlagegüter,
6. Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern, die nicht im Eigentum des Einrichtungsträgers oder der Einrichtungsträgerin stehen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.