Gesetze / Landesrecht Hessen / 34-67
§ 1
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2011 Nr. 10 · Stand: 24.11.2016
(1) Zuständige Behörde für die Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes ist in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss.
(2) Örtlich zuständig ist der Magistrat der kreisfreien Stadt oder der Kreisausschuss des Landkreises, in deren oder dessen Gebiet die oder der Leistungsberechtigte ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht feststellbar, so ist der Magistrat der kreisfreien Stadt oder der Kreisausschuss des Landkreises zuständig, in deren oder dessen Gebiet sich die Leistungsberechtigte oder der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.