Gesetze / Landesrecht Hessen / 34-59

§ 2

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 1 · Stand: 28.12.2012

Soweit die Regelungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes nach Maßgabe des § 27 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), geändert durch Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden sind, gilt Folgendes:

1. Zuständige Behörden für die Durchführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes, die Entscheidung über Widersprüche und die Vertretung des Landes Hessen in Rechtsstreitigkeiten vor den Sozialgerichten sind die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales.

2. Das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Abs. 1 und 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes.

3. Das für Familienförderung zuständige Ministerium ist Fachaufsichtsbehörde und zuständig für die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten vor dem Landessozialgericht und dem Bundessozialgericht nach § 13 des Bundeserziehungsgeldgesetzes sowie für die Grundsatzsachbearbeitung.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 1 →§ 3