Gesetze / Landesrecht Hessen / 34-59

§ 1

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 1 · Stand: 28.12.2012

(1) Zuständige Behörden für die Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die Entscheidung über Widersprüche und die Vertretung des Landes Hessen in Rechtsstreitigkeiten vor den Sozialgerichten sind die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales.

(2) Das Regierungspräsidium Gießen ist zuständig für die Vertretung des Landes Hessen in Rechtsstreitigkeiten vor dem Landessozialgericht und dem Bundessozialgericht nach § 13 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.

(3) Fachaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Gießen. Obere Fachaufsichtsbehörde ist das für Familienförderung zuständige Ministerium.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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