Gesetze / Landesrecht Hessen / 334-7
DRITTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 16 Einschränkung von Grundrechten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2013 Nr. 7 · Stand: 05.04.2025
Aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden die Grundrechte
1. der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen),
2. der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen) und
3. der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen).
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.