Gesetze / Landesrecht Hessen / 334-7

DRITTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 16 Einschränkung von Grundrechten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2013 Nr. 7 · Stand: 05.04.2025

Aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden die Grundrechte

1. der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen),

2. der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen) und

3. der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen).

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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