Gesetze / Landesrecht Hessen / 334-7
DRITTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 15 Ausführungsvorschriften
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2013 Nr. 7 · Stand: 05.04.2025
Die für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.