Gesetze / Landesrecht Hessen / GemKVO
GemKVONEUNTER ABSCHNITT
Begriffsbestimmungen, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36 Übergangsvorschrift
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2011 Nr. 27 · Stand: 17.12.2024
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Die Gemeindekassenverordnung vom 8. März 1977 (GVBl. I S. 125), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 134), ist in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung auf alle finanzwirtschaftlichen Vorgänge anzuwenden, die das Haushaltsjahr 2011 betreffen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.