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GemKVO

NEUNTER ABSCHNITT
Begriffsbestimmungen, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 36 Übergangsvorschrift

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 27 · Stand: 17.12.2024

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Die Gemeindekassenverordnung vom 8. März 1977 (GVBl. I S. 125), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 134), ist in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung auf alle finanzwirtschaftlichen Vorgänge anzuwenden, die das Haushaltsjahr 2011 betreffen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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