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GemKVO

NEUNTER ABSCHNITT
Begriffsbestimmungen, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 34 Begriffsbestimmungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 27 · Stand: 17.12.2024

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen:

1. Abschlussbuchungen

die beim Jahresabschluss, zum Abschluss der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung sowie zur Aufstellung der Vermögensrechnung (Bilanz) für das abgelaufene Haushaltsjahr noch erforderlichen Buchungen, ausgenommen die Buchungen von Einzahlungen und Auszahlungen von Dritten oder an Dritte einschließlich der Sondervermögen mit Sonderrechnungen;

2. Auszahlungen

die aus der Gemeindekasse oder Sonderkasse hinausgehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen;

3. Bargeld

Münzen und Banknoten, die als gesetzliche Zahlungsmittel anerkannt sind;

4. Einzahlungen

die bei der Gemeindekasse oder Sonderkasse eingehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen;

5. elektronische Signaturen

elektronische Signaturen nach § 2 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091);

6. Kassenmittel

die Zahlungsmittel im Sinne der Nr. 7 und die Bestände auf Konten der Gemeindekasse oder Sonderkasse mit Ausnahme der Geldanlagen;

7. Zahlungsmittel

a) Bargeld, Schecks

b) Geldkarte

Kartensystem, bei dem der Karteninhaber dem Kartenherausgeber im Voraus den Gegenwert der auf der Karte gespeicherten Werteinheiten bezahlt;

c) Debitkarte

Kartensystem, das die Zahlungen in Form von Zahlungsanweisungen ermöglicht, bei dem der verfügte Wert sofort vom Konto des Karteninhabers eingezogen wird;

d) Kreditkarte

Kartensystem eines Kreditkartenunternehmens, das Zahlungen in Form von Zahlungsanweisungen ermöglicht, bei dem der verfügte Wert erst mit zeitlicher Verzögerung mit einem individuell vereinbarten Zahlungsziel vom Konto des Karteninhabers eingezogen wird;

8. Zahlungsverkehr

a) unbare Zahlungen

die – auch mittels Geldkarten, Debitkarten oder Kreditkarten bewirkten – Überweisungen oder Einzahlungen auf ein Konto der Gemeindekasse oder Sonderkasse bei einem Kreditinstitut und entsprechende Überweisungen und Auszahlungen von einem solchen Konto sowie die Übersendung von Schecks, in den Fällen des § 32 ausnahmsweise auch die Übersendung von Wechseln;

b) Barzahlungen

die Übergabe oder Übersendung von Bargeld; als Barzahlung gilt auch die Übergabe von Schecks, in den Fällen des § 32 ausnahmsweise auch die Übergabe von Wechseln;

c) Verrechnungen

Zahlungen, die durch buchmäßigen Ausgleich zwischen Einzahlungen und Auszahlungen bewirkt werden, ohne dass die Höhe des Kassensollbestands verändert wird (Aufrechnung, Verrechnung zwischen verschiedenen Konten).

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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