Gesetze / Landesrecht Hessen / HPVG

HPVG

SIEBTER TEIL
Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes und den Hessischen Rundfunk

Fünfter Abschnitt
Forsten

§ 90 Landesbetrieb Hessen-Forst

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 11 · Stand: 29.11.2024

(1) Beim Landesbetrieb Hessen-Forst ist Stufenvertretung in den Fällen

1. der Nichteinigung zwischen der Leitung einer Dienststelle und dem Personalrat,

2. des § 76 Abs. 3 Nr. 2

der Gesamtpersonalrat.

(2) Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats unberührt. Dieser ist abweichend von Abs. 1 Nr. 1 Stufenvertretung im Falle der Nichteinigung zwischen der Dienststellenleitung und dem Personalrat des Landesbetriebs Hessen-Forst.

(3) Für den Gesamtpersonalrat beim Landesbetrieb Hessen-Forst gilt § 49 Abs. 3 entsprechend.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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