Gesetze / Landesrecht Hessen / HPVG
HPVGSIEBTER TEIL
Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes und den Hessischen Rundfunk
Fünfter Abschnitt
Forsten
§ 90 Landesbetrieb Hessen-Forst
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 11 · Stand: 29.11.2024
(1) Beim Landesbetrieb Hessen-Forst ist Stufenvertretung in den Fällen
1. der Nichteinigung zwischen der Leitung einer Dienststelle und dem Personalrat,
2. des § 76 Abs. 3 Nr. 2
der Gesamtpersonalrat.
(2) Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats unberührt. Dieser ist abweichend von Abs. 1 Nr. 1 Stufenvertretung im Falle der Nichteinigung zwischen der Dienststellenleitung und dem Personalrat des Landesbetriebs Hessen-Forst.
(3) Für den Gesamtpersonalrat beim Landesbetrieb Hessen-Forst gilt § 49 Abs. 3 entsprechend.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.