Gesetze / Landesrecht Hessen / HPVG
HPVGSIEBTER TEIL
Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes und den Hessischen Rundfunk
Sechster Abschnitt
Schulen
§ 91 Personalräte im Schulbereich
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 11 · Stand: 29.11.2024
(1) Die Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, in Erziehung und Unterricht tätigen Personen sowie die sonstigen in der Schule Beschäftigten des Landes wählen eigene Personalvertretungen. Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten nach Satz 1, die mit mindestens vier Wochenstunden beschäftigt sind. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die mindestens mit der Hälfte der nach der Pflichtstundenverordnung vom 19. Mai 2017 (ABl. S. 191) in der jeweils geltenden Fassung für sie maßgeblichen wöchentlichen Pflichtstunden oder der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.
(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie die Schulen für Erwachsene und die Studienseminare.
(3) Bei der Beteiligung des Personalrats einer allgemein bildenden oder beruflichen Schule oder einer Schule für Erwachsene steht das Selbsteintrittsrecht nach § 63 Abs. 2 Satz 2 neben der Leitung der zur Entscheidung befugten Dienststelle auch der Leitung des Staatlichen Schulamts zu.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.