Gesetze / Landesrecht Hessen / HPVG
HPVGSIEBTER TEIL
Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes und den Hessischen Rundfunk
Vierter Abschnitt
Justiz
§ 89 Interessenvertretung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 11 · Stand: 29.11.2024
Die Interessen der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nach diesem Gesetz werden von dem Personalrat der Dienststelle wahrgenommen, bei der sie sich jeweils in Ausbildung befinden. Werden in der Dienststelle in der Regel mindestens fünf Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ausgebildet, so können sie eine Vertrauensperson wählen; ein Wahlrecht zum Personalrat besitzen sie nicht. Die Vertrauensperson hat das Recht, an Sitzungen des Personalrats mit beratender Stimme teilzunehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare betreffen. Die §§ 39 bis 44 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 489), bleiben unberührt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.