Gesetze / Landesrecht Hessen / HPVG
HPVGSIEBTER TEIL
Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes und den Hessischen Rundfunk
Vierter Abschnitt
Justiz
§ 88 Hauptpersonalrat für den Justizvollzug
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 11 · Stand: 29.11.2024
Für die Beschäftigten der Justizvollzugsanstalten, der Jugendarresteinrichtungen und der Aus- und Fortbildungsstätte für Justizvollzugsbedienstete des Landes Hessen – H. B. Wagnitz-Seminar - wird als eigene Stufenvertretung ein Hauptpersonalrat beim Hessischen Ministerium der Justiz gebildet.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.