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Anstaltsbeiräteverordnung

§ 2 Abberufung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2013 Nr. 24 · Stand: 30.10.2025

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2035 außer Kraft.

Ein Beiratsmitglied kann aus wichtigem Grund abberufen werden. Auf Antrag des Beiratsmitglieds ist dieses abzuberufen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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