Gesetze / Landesrecht Hessen / Anstaltsbeiräteverordnung
Anstaltsbeiräteverordnung§ 1 Zusammensetzung, Amtszeit und Bestellung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2013 Nr. 24 · Stand: 30.10.2025
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2035 außer Kraft.
(1) Der in Anstalten und Einrichtungen zum Vollzug
1. der Jugendstrafe und der Freiheitsstrafe nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes,
2. der Freiheitsstrafe,
3. der Untersuchungshaft,
4. der Sicherungsverwahrung,
5. des Jugendarrests
zu bildende ehrenamtliche Beirat besteht bei den Justizvollzugsanstalten Butzbach, Darmstadt, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main IV, Hünfeld, Kassel I und Weiterstadt aus sieben, im Übrigen aus fünf Mitgliedern. Dem Beirat sollen je eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Arbeitnehmer- und einer Arbeitgeberorganisation, eines Ausländerbeirats sowie eine in der Sozialarbeit, insbesondere in der Straffälligenhilfe, tätige Person angehören. Dem Beirat sollen Personen verschiedenen Geschlechts angehören. In dem Beirat sollen auch Menschen mit Behinderungen vertreten sein.
(2) Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt. Beim Ausscheiden eines Mitglieds rückt das jeweilige Ersatzmitglied nach.
(3) Mitglieder und Ersatzmitglieder werden durch das für die Justiz zuständige Ministerium für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt. Im Falle der nachträglichen Bestellung verkürzt sich die Amtszeit entsprechend.
(4) Der Magistrat der kreisfreien Stadt oder der Kreisausschuss des Landkreises, in dessen Gebiet die Anstalt oder die Einrichtung liegt, schlägt die erforderliche Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 vor.
(5) Für den Beirat sollen Personen vorgeschlagen und bestellt werden, die das notwendige Interesse und Verständnis für die Aufgaben und Ziele des Justizvollzugs haben und bereit sind, in der Öffentlichkeit für die Eingliederung entlassener Gefangener und Untergebrachter zu wirken.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.